Aufgepasst auf die Grundstückgewinnsteuer beim Hausverkauf

Aufgepasst auf die Grundstückgewinnsteuer beim Hausverkauf

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück mit Gewinn verkauft, muss darauf eine Steuer bezahlen. Diese kann – besonders bei kurzer Besitzdauer – einen nicht unerheblichen Teil des Gewinns aufzehren. Was es zu beachten gilt.

Die Grundstückgewinnsteuer ist eine spezielle Steuer, die beim profitablen Verkauf einer Liegenschaft fällig wird und dem entsprechenden Kanton oder der Gemeinde zukommt. Diese Steuerlast trägt der Verkäufer oder die Verkäuferin. Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer kann aufgrund ihrer Komplexität herausfordernd sein und erfordert die Berücksichtigung verschiedener Faktoren wie wertsteigernde Investitionen und anfallende Verkaufskosten. Es ist daher ratsam, alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, um den Gewinn korrekt zu ermitteln. Dieser Gewinn wird als die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis definiert, abzüglich wertsteigender Ausgaben sowie abzugsfähiger Transaktionskosten. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen beispielsweise die Ausgaben für den Bau eines Wintergartens, Inserategebühren, Maklerprovisionen, Notariatskosten oder die Aufwendungen für die vorzeitige Auflösung der Hypothek. Das Ergebnis ist der Nettogewinn.

Haltedauer bestimmt Höhe der Steuer massgeblich

Die Höhe der anfallenden Steuer hängt nicht nur von der Höhe des Nettogewinns ab, sondern auch vom Standort (Kanton) und von der Dauer des Besitzes der Immobilie. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Besitzdauer und je höher der Gewinn, desto höher fällt die Steuer aus. Viele Kantone bieten Online-Rechner an, um die effektive Höhe der Grundstückgewinnsteuer zu ermitteln.

Im Kanton Zürich werden beispielsweise Gewinne über 100‘000 Franken im Grundtarif mit 40 Prozent besteuert. Für Beträge darunter gibt es reduzierte Tarife. Bei einer kurzen Besitzdauer fällt jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent (Besitzdauer weniger als 1 Jahr) oder 25 Prozent (Besitzdauer weniger als 2 Jahre) an. Umgekehrt gibt es Tarifreduktionen von 5 Prozent (ab 5 Jahren Besitzdauer) bis maximal 50 Prozent (ab 20 Jahren Besitzdauer). Die Auswirkungen der Haltedauer auf die Steuerhöhe verdeutlicht ein konkretes Beispiel aus dem Kanton Zürich: Wird eine Liegenschaft innerhalb eines Jahres mit einem Nettogewinn von 150‘000 Franken verkauft, beträgt die Grundstückgewinnsteuer 74‘100 Franken. Bei einer Haltedauer von drei Jahren hätte die Steuer für denselben Nettogewinn 49‘400 Franken betragen, bei einer Haltedauer von mindestens 20 Jahren sogar nur noch 24‘700 Franken.

Die Grundstückgewinnsteuer ist ein wichtiger Aspekt, den Privatpersonen beim Verkauf von Immobilien berücksichtigen müssen. Sie fällt grundsätzlich immer an, kann jedoch in bestimmten Fällen aufgeschoben werden (siehe Info-Box). Eine fundierte Kenntnis der geltenden Vorschriften und eine sorgfältige Planung können dazu beitragen, steuerliche Belastungen zu minimieren und den Verkaufserlös zu maximieren. Die Expertinnen und Experten von RE/MAX helfen bei Fragen gerne weiter.

Info-Box: Wann kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden?

In bestimmten Fällen ist es möglich, die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben. Das bedeutet, dass die Zahlung der Steuer zu einem späteren Zeitpunkt als zum Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilie erfolgt. Folgende Voraussetzungen müssen typischerweise erfüllt sein:

  • Antragstellung: Ein formeller Antrag auf Aufschub der Steuer muss rechtzeitig und korrekt beim zuständigen Steueramt eingereicht werden.
  • Ersatzbeschaffung: Der erzielte Gewinn muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von zwei bis vier Jahren) in eine neue Immobilie reinvestiert werden, die mindestens gleichwertig ist.
  • Eigenbedarf: Sowohl die zu veräussernde Immobilie als auch die neu erworbene Immobilie müssen selbst bewohnt werden und dürfen nicht vermietet oder für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
  • Weitere Bedingungen: Es können zusätzliche Bedingungen gelten, abhängig von den spezifischen Vorschriften des jeweiligen Kantons oder der Gemeinde.

Sind alle Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt, so fällt die Grundstückgewinnsteuer erst dann an, wenn die neu erworbene Immobilie weiterverkauft wird.

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